Förderverein der Städtischen Realschule Enger e.V., Ringstraße 75, 32130 Enger

Satzung

 1 Name und Sitz

 Der Verein führt den Namen

„Förderverein der Städtischen Realschule Enger e.V.“

Er ist am 9. Oktober 1995 in das Vereinsregister unter der Nummer VR 21621 eingetragen worden. Sitz des Vereins ist Enger.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

2 Zweck des Vereins

 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordung. Zweck des Vereins ist die Förderung der schulischen Einrichtungen sowie von Schülerinnen und Schülern der Städtischen Realschule Enger.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3 Mitgliedschaft

 Mitglied kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden. Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich. Über die Aufnahme oder Ablehnung entscheidet der Vorstand.

 4 Austritt der Mitglieder

 Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Jahresende möglich. Die Kündigung muss dem Vorstand spätestens zum 30.11. schriftlich mitgeteilt werden.

5 Ausschluss eines Mitgliedes

Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung nach vorheriger Anhörung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder trotz Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachkommt.

Kommt ein Mitglied nach zweimaliger schriftlicher Zahlungsaufforderung seiner Beitragspflicht nicht nach, kann es nach Beratung im Vorstand ohne weitere Mahnung aus dem Verein ausgeschlossen werden.

6 Mitgliedsbeitrag

 Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung, jeweils mit Wirkung für das nächste Jahr, beschlossen.

7 Organe des Vereins

 Die Organe des Vereins sind

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden

8 Der Vorstand

 Der Vorstand besteht aus

  • einem 1. Vorsitzenden
  • einem stellvertretenden Vorsitzenden
  • einem Schriftführer
  • einem stellvertretenden Schriftführer
  • einem Kassierer
  • einem stellvertretenden Kassierer.

Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand für den Rest der Amtsperiode ein Ersatzmitglied bestimmen

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

9 Beschränkungen

 Kredite dürfen nicht aufgenommen werden

10 Mitgliederversammlung

 Die Mitgliederversammlung findet als Jahreshauptversammlung alljährlich im Laufe des I. Quartals statt. Für die Neuwahl erstellt der Vorstand einen Rechenschafts- und Kassenbericht. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Zweiwochenfrist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern wenigstens 3 stimmberechtigte Vereinsmitglieder anwesend sind. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, ersatzweise einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, Wahlen auf Verlangen auch nur eines einzigen Stimmberechtigten geheim. Beschlussfassungen erfolgen grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen, gültigen Ja- oder Neinstimmen. Bei der Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt, bei Wahlen erfolgt ein weiterer Wahlgang. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins benötigen eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen

11 Niederschriften

 Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom eingangs der Versammlung gewählten Schriftführer zu unterzeichnen ist. Jedes Mitglied kann das Protokoll einsehen

12 Auflösung des Vereins

 Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden..

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes erfolgt die Liquidation durch den Vorstand. Das Vereinsvermögen fällt der Stadt Enger, ersatzweise ihrer Rechtsnachfolgerin, mit der Zweckbestimmung zu, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Schüler und Schülerinnen und der schulischen Einrichtungen der Städtischen Realschule Enger, ersatzweise deren Nachfolgerin, verwendet wird.